§ 1026.56 Anforderungen für over-the-limit-Transaktionen.

1. Regelmäßige Gebühren oder Gebühren. Ein Kartenaussteller kann eine Over-the-Limit-Gebühr erheben oder nur berechnen, wenn der Verbraucher das Kreditlimit während des Abrechnungszyklus überschritten hat., Daher darf ein Kartenaussteller keine wiederkehrenden oder periodischen Gebühren für die Zahlung von Transaktionen über dem Limit erheben (z. B. eine monatliche Servicegebühr für den „Over-the-Limit-Schutz“), selbst wenn der Verbraucher dem Dienst zugestimmt oder sich dafür entschieden hat, es sei denn, der Verbraucher hat das Kreditlimit während dieses Zyklus tatsächlich überschritten.

2. Beispiele für Limits für Gebühren oder Gebühren, die pro Abrechnungszyklus auferlegt werden. Abschnitt 1026.56 (j) (1) verbietet es einem Kartenaussteller im Allgemeinen, eine Gebühr oder Gebühr aufgrund derselben über das Limit hinausgehenden Transaktion für mehr als drei Abrechnungszyklen zu berechnen., Die folgenden Beispiele veranschaulichen das Verbot.

i. Angenommen, ein Verbraucher hat sich für die Zahlung von Over-the-Limit-Transaktionen an einen Kartenaussteller entschieden. Der Verbraucher überschreitet das Kreditlimit während des Abrechnungszyklus im Dezember und leistet keine ausreichende Zahlung, um den Kontostand für vier aufeinanderfolgende Zyklen wieder unter das Limit zu bringen. Der Verbraucher führt in diesem Zeitraum keine zusätzlichen Transaktionen durch. In diesem Fall würde § 1026.56(j)(1) es dem Kartenaussteller ermöglichen, für die Dezember-Over-the-Limit-Transaktion maximal drei Over-the-Limit-Gebühren zu erheben.

ii., Nehmen wir die gleichen Tatsachen wie oben an, mit der Ausnahme, dass der Verbraucher ausreichend bezahlt, um seinen Kontostand bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlung während des Abrechnungszyklus im Februar zu reduzieren. Der Kartenaussteller kann Over-the-Limit-Gebühren für die Abrechnungszyklen Dezember und Januar berechnen. Da der Kontostand des Verbrauchers jedoch bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlung für den Abrechnungszyklus im Februar unter dem Kreditlimit lag, kann der Kartenaussteller für den Abrechnungszyklus im Februar keine Over-the-Limit-Gebühr erheben.

iii., Nehmen wir die gleichen Tatsachen wie in Absatz i an, mit der Ausnahme, dass der Verbraucher während des Abrechnungszyklus im Februar eine weitere Transaktion über das Limit durchführt. Da der Verbraucher eine zusätzliche Kreditverlängerung erhalten hat, die dazu führt, dass der Verbraucher sein Kreditlimit überschreitet, kann der Kartenaussteller überhöhte Gebühren für die Dezember-Transaktion auf den Abrechnungen Januar, Februar und März sowie zusätzliche überhöhte Gebühren für die Februar-Transaktion auf den Abrechnungen April und Mai erheben., Der Kartenaussteller darf keine Over-the-Limit-Gebühr für jede der Dezember-und Februar-Transaktionen auf dem Abrechnungsbogen im März erheben, da es verboten ist, während eines Abrechnungszyklus mehr als eine Over-the-Limit-Gebühr zu erheben.

3. Auffüllung der Kreditlinie. Abschnitt 1026.56 (j) (2) hindert einen Kartenaussteller nicht daran, das Auffüllen des verfügbaren Kredits eines Verbrauchers gegebenenfalls zu verzögern, beispielsweise wenn der Kartenaussteller Betrug auf dem Kreditkartenkonto vermuten kann., Ein Kartenaussteller kann jedoch keine überhöhte Gebühr oder Gebühr berechnen, wenn die überhöhte Transaktion durch die Entscheidung des Kartenausstellers verursacht wird, das verfügbare Guthaben nicht unverzüglich aufzufüllen, nachdem die Zahlung des Verbrauchers dem Konto des Verbrauchers gutgeschrieben wurde.

4. Beispiele für Konditionierung. Abschnitt 1026.56 (j) (3) verbietet es einem Kartenaussteller, den Betrag des Kreditlimits eines Verbrauchers an den Verbraucher zu konditionieren oder anderweitig zu binden, der der Zahlung von Transaktionen über dem Limit zustimmt, bei denen der Kartenaussteller eine über dem Limit liegende Gebühr für die Transaktion bewertet., Die folgenden Beispiele veranschaulichen das Verbot.

i. Höhe des Kreditlimits. Angenommen, ein Kartenaussteller bietet eine Kreditkarte mit einem Kreditlimit von 1.000 USD an. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass, wenn der Verbraucher entscheidet sich für die Zahlung des Kartenausstellers Zahlung von Over-the-Limit-Transaktionen, das anfängliche Kreditlimit würde auf $1.300 erhöht werden. Wenn der Kartenaussteller die Kreditkarte mit dem $1.300 Kreditlimit angeboten hätte, aber für die Tatsache, dass der Verbraucher der Zahlung von Over-the-Limit-Transaktionen des Kartenausstellers nicht zugestimmt hätte, wäre der Kartenaussteller nicht in Übereinstimmung mit § 1026.,56(j)(3). Abschnitt 1026.56 (j) (3) verbietet dem Kartenaussteller, das Opt-In des Verbrauchers an die Zahlung von Over-the-Limit-Transaktionen des Kartenausstellers zu binden, um die Kreditkarte mit dem Kreditlimit von 1,300 USD zu erhalten.

ii. Zugang zu Krediten. Nehmen Sie die gleichen Tatsachen wie oben an, mit der Ausnahme, dass der Kartenaussteller den Antrag des Verbrauchers insgesamt ablehnt, weil der Verbraucher der Zahlung von Over-the-Limit-Transaktionen durch den Kartenaussteller nicht zugestimmt oder sich dafür entschieden hat. Der Kartenaussteller ist nicht in Übereinstimmung mit § 1026.,56 (j) (3) weil der Kartenaussteller die Zustimmung des Verbrauchers als Bedingung für die Kreditaufnahme benötigt hat.

5. Over-the-Limit-Gebühren durch aufgelaufene Gebühren oder Zinsen verursacht. § 1026.56 (j) (4) verbietet es einem Kartenaussteller, Gebühren oder Gebühren für das Konto eines Verbrauchers zu erheben, wenn der Verbraucher das Kreditlimit nur überschritten hat, weil die im Rahmen des Plans gemäß § 1026.6(b) (3) auferlegten Gebühren während des Abrechnungszyklus dem Konto des Verbrauchers in Rechnung gestellt wurden., Beispielsweise darf ein Kartenaussteller keine überhöhte Gebühr oder Gebühr erheben, selbst wenn das Kreditlimit aufgrund von Gebühren für vom Verbraucher angeforderte Dienstleistungen überschritten wurde, wenn diese Gebühren Gebühren darstellen würden, die im Rahmen des Plans erhoben werden (z. B. Gebühren für den freiwilligen Schuldenerlass oder die Aussetzung der Deckung). Abschnitt 1026.56 (j) (4) beschränkt Kartenemittenten jedoch nicht darauf, überhöhte Gebühren oder Gebühren aufgrund aufgelaufener Finanzgebühren oder Gebühren aus früheren Zyklen zu bewerten, die anschließend dem Kontostand hinzugefügt wurden. Die folgenden Beispiele veranschaulichen das Verbot.

ich., Angenommen, ein Verbraucher hat sich für die Zahlung von Over-the-Limit-Transaktionen an einen Kartenaussteller entschieden. Das Konto des Verbrauchers hat ein Kreditlimit von $ 500. Die Abrechnungszyklen für das Konto beginnen am ersten Tag des Monats und enden am letzten Tag des Monats. Das Konto hat keinen Anspruch auf eine Nachfrist gemäß § 1026.5 (b) (2) (ii) (B) (3). Dezember ist das einzige Guthaben auf dem Konto ein Kaufguthaben von 475 USD. Am selben Tag, $ 50 in Gebühren als Teil des Plans nach § 1026 berechnet.,6 (b)(3) (i) und Zinsgebühren werden auf das Konto erhoben, wodurch der Gesamtsaldo am Ende des Abrechnungszyklus im Dezember auf 525 USD erhöht wird. Obwohl der Gesamtsaldo das Kreditlimit von 500 US-Dollar überschreitet, verbietet § 1026.56(j)(4) dem Kartenaussteller unter diesen Umständen, eine Over-the-Limit-Gebühr oder-Gebühr für den Abrechnungszyklus im Dezember zu erheben, da das Kreditlimit des Verbrauchers nur aufgrund der Auferlegung von Gebühren und Zinsgebühren während dieses Zyklus überschritten wurde.

ii. Gleiche Tatsachen wie oben, mit der Ausnahme,dass am 31., Am selben Tag werden $ 50 Gebühren, die im Rahmen des Plans gemäß § 1026.6(b)(3)(i) erhoben werden, einschließlich Zinsgebühren, auf das Konto erhoben, wodurch der Gesamtsaldo am Ende des Abrechnungszyklus im Dezember auf $450 erhöht wird. Der Verbraucher zahlt bis zum Fälligkeitsdatum im Januar eine Zahlung in Höhe von 25 USD, und die verbleibenden Gebühren in Höhe von 25 USD, die im Rahmen des Plans im Dezember erhoben werden, werden zum ausstehenden Saldo hinzugefügt. Januar wird dem Konto ein Kauf in Höhe von 80 USD belastet., Januar werden dem Konto zusätzliche Gebühren in Höhe von 20 USD auferlegt, die im Rahmen des Plans erhoben werden, wodurch der Gesamtbetrag auf 525 USD erhöht wird. Da § 1026.,56 (j) (4) erfordert nicht, dass der Emittent Gebühren als Teil des Plans für den vorherigen Zyklus auferlegt zu prüfen, ob eine Over-the-Limit-Gebühr für den aktuellen Zyklus richtig bewertet werden kann, muss der Emittent nicht berücksichtigen, die verbleibenden $25 in Gebühren und Zinsen aus dem Dezember-Zyklus bei der Bestimmung, ob Gebühren als Teil des Plans auferlegt verursacht der Verbraucher das Kreditlimit während des Januar-Zyklus zu überschreiten. Unter diesen Umständen also § 1026.,56 (j) (4) verbietet es dem Kartenaussteller nicht, eine Over-the-Limit-Gebühr oder eine Gebühr für den Abrechnungszyklus im Januar zu erheben, da die im Rahmen des Plans für den Abrechnungszyklus im Januar auferlegten Gebühren in Höhe von 20 USD den Verbraucher nicht dazu veranlassten, das Kreditlimit während dieses Zyklus zu überschreiten.

6. Zusätzliche Beschränkungen für Over-the-Limit-Gebühren. Siehe § 1026.52(b).

Siehe Auslegung von 56 (j) verbotenen Praktiken in Ergänzung I

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